Satzung
Heimat- und Verschönerungsverein Finkenbach/ Odw
§1
Ziel und Aufgaben des Vereins
Der Heimat- und Verschönerungsverein Finkenbach/ Odw. mit Sitz in Oberzent Ortsteil Finkenbach verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnüzige Zwecke. Er ist in dem Vereinsregister eingetragen.
Zweck des Vereins ist, das Heimatsbewusstsein aufrecht zu erhalten und zu födern. Weiterhin Föderung der Kultur, des Umwelt- Landschaft- und Denkmalschutzes, des öffentlichen Gesundheitswesens, des Sports soweit er nicht profithaft durchgeführt wird. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere zum Beispiel Erhaltung der Altertümlichkeiten und ihrer Gebräuche. Ausbau des vorhandenen Naturschutzgebietes durch Makierung von Wanderwegen, Aufstellung und Pflege von Ruhebänken sowie Schutzhütten. Errichtung von Anlagen, die für die Gesundheit und zum Wohle der Allgemeinheit dienen. Schützen der heimlichen Natur mit ihren Gewässern, Wälder, Wiesen und Feldern vor Verunreinigung zwecks Gesundheit der Menschheit, der Tier- und Vogelwelt. Pflege und Unterstüzung des Sports, besonders das Wandern.
Der Verein unterstützt auch die Stadt bei der Unterhaltung und dem Betrieb des Schwimmbades in Finkenbach.
Der Vereib ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
*Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die seinen Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden, mit Ausnahme des Aufwendungsersatzes. Der Aufwendungsersatz kann in Form des Auslagenersatzes ( Erstattung tatsächlicher Aufwendung) oder in Form des pauschalen Aufwandersatzes ( z.B. Ehrenamtspauschale gemäß § 3 Nr. 26a EStG) geleistetwerden.
§2
Mitgliedschaft
Jede unbescholtene, natürliche und juristischerfasste Person kann Mitglied des Vereins werden. Sie verpflichtet sich, die Richtlinien und Satzung des Vereins durch Unterschrieft bei der Beitrittserklärung anzuerkennen.
§3
Mitgliedsbeitrag
Der jährliche Mindesmitgliedsbeitrag muss vom Mitglied im kalenderjahr an den Verein abgeführt werden. Dieser einheitliche Beitrag wird von den Mitgliedern bestimmt. Dieses darf nur geschehen bei der Mitglieder- Jahreshauptversammlung und muss schriftlich eingereicht sein beim 1: Vorsitzenden oder dessen Vertreter. Bei Abstimmung genügt die einfache Mehrheit.
§4
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
- 1. Vorsitzende/r
- 2. Vorsitzende/r
- Kassenwart/in
- Schriftführer/in
- 7 Beisitzer/innen
§5
Wahlen
Der Vorstand wird von den Mitglieder in der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und gewählt. Dieser kann durch Handzeichen oder geheimer Wahl durchgeführtwerden. Werden für ein Vorstandsamt mehr als benötigten Personen vorgeschlagen, muss geheim abgestimmt werden. Es zählt immer die einfache Mehrheit. Mitglieder, die bei einer Vorstandswahl durch krankheit, Traufall oder sonstiger schwerwiegender privaten Vorkommnissen nicht anwesend sein können, aber entschuldigt haben und sich für ein Amt zur Verfügung stellen,dürfen durch die anwesenden Mitglieder vorgeschlagen und gewählt werden.
Der Vorstand wird auf drei Geschäftsjahre gewählt und danach müssen Neuwahlen stattfinden. Es darf kein Amt im Vorstand von 2 Personen durchgeführt werden. der Vorstand ist verflichtet im Sinne der Mitglieder zu handeln und sie zu vertreten.
§6*
Vertretung des Vereins
Der Verein wird durch den 1.und 2. Vorsitzenden sowie dem Kassenwart vertreten. Sie vertreten den Verein im Sinne des §26 BGB gerichtlich und außergerichtlich und zeichen als gesetzliche Vertreter.
§7
Abstimmung
Wird die Abstimmung im Vorstand Stimmgleichheit erzielt, dann entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse des Vorstandes sind von einer Minderheit des Vereins unumstößlich.
§8
Mitgliederversammlung
Der Vorsitzende des Vereins ist berechtigt je nach seinem Ermessen eine Mitgliederversammlumg einzuberufen. Eine Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr durchgeführt werden und zwar als Jahreshauptversammlung. Die Mitglieder müssen dazu schriftlich eingeladen werden mit ausführlicher Tagesordnug und diese mindestens 10 Tage vor der Versammlung. Anträge müssen spätentens zwei Tage vor Versammlung schriftlich beim 1.Vorsitzenden oder dessen Vertreter eingereicht sein. Der Vorstand ist verpflichtet, bei der Jahreshauptversammlung den Mitgliedern einen wahrheitsgemäßen und ausführlichen Jahresbericht zu geben.
§9*
Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglied, durch freiwilligen Austrítt oder Ausschluss aus dem Verein.
a) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigunsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres zulässig.
b) Der Ausschluss aus dem Verein und der Streichung von der Mitgliedsliste erfolgt:
- wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse länger als drei Monate mit seiner Beitragszahlung in Verzug ist, ohne dass eine soziale Notlage nachgewiesen wird. Bei sozialer Notlage kann der Vorstand die Beitragszahlung stunden oder teilweise aufheben,
- bei grobem Verstoß gegen die Satzung
- wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens, wenn hierdurch die Interressen und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit oder vereinsintern schwerwiegend beeinträchtigt wird.
Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein wird durch die Vorstandschaft mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen und dem betreffenden Mitglied schriftlich mitgeteilt. Hiergegen kann das Mitglied innerhlb von einen Monat nach Zugang des Ausschlussschreibens schriftlich Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit endgültig. Bis zum Abschluss dieses vereinsinternen Verfahrens ruhen sämtliche Rechte des Mitgliedes.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins aud bestehende Forderungen.
*1.Änderung lt. Mitgliederbeschluss vom 09.11.2015
§10
Ehrenmitgliedschaft
Ehrenmitglied können nur Mitglieder werden, die eine langjährige verdienstvolle Arbeit für den Verein geleistet haben. Die Ehrenmitgliedschaft kann ausgesprochen werden von der Mitgliedversammlung oder vom Vorstand.
§11
Satzungsänderung
Satzungsänderung darf nur durchgeführt werden bei einer Mitgliederversammlung. Bei der Versammlungeinladung müssen die Mietglieder darüber informiert werden. Zweidrittel der in der Versammling anwesenden Mitglieder müssen der Satzungsänderung zustimmen. Sollte die ZweidrittelMehrheit nicht erreicht werden, so zählt bei einer zweiten einberufenen Versammlung die Mehrheit.
§12
Auflösung des Vereines
Bei Auflösung des Vereins müssen Zweidrittel der Mitglieder dazu ihre Zustimmung geben. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins der zustänigen Stadt zu.
*Diese hat es dann unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke für die Stadtteile- Finkenbach,
-Hinterbach und - Raubach zu verwenden.
*2. Änderung lt.Mitgliederbeschluss am 22.03.2017
Satzung
zur 2. Änderung der Satzung des Heimat- und Verschönerungsvereins Finkenbach / Odw.
§1 Abs. 6 Ziel und Aufgaben des Vereins erhält folgende Neufassung:
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die seinen Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden, mit Ausnahme des Aufwendungsersates. Der Aufwendungersatzes kann in Form(Erstattung tatsächlicher Aufwendung) oder in Form des pauschalen Aufwandersates (z.B. Ehensamtpauschale gemäß §3 Nr. 26a EStG) geleistet werden
§12 Auflösung des Vereins erhält folgende Neufassung:
Bei Auflösung des Vereins müssen Zweidrittel der Mitglieder dazu ihre Zustimmung geben. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins der zuständigenStadt zu. Diese hat es dann unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke für dieStadtteile - Finkenbach, -Hinterbach und - Raubach zu verwenden.
Vorstehende Satzung zur 2. Änderung der Satzung wurde am 22.03.2017 in der Mitgliederversammlung beschlossen und in Kraft gesetzt.